Satzung

Schachklub Randbauer Griesheim-Bohlsbach e.V.

Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen SK Randbauer Griesheim-Bohlsbach e.V.
2. Sein Sitz ist in Offenburg.
3. Der Verein ist Mitglied im „Badischen Schachverband e.V.“ sowie des „ Badischen Sportbundes Freiburg e.V“.
Deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen werden als verbindlich anerkannt.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Mit der Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein sieht seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die im besonderen Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Entsprechend seiner Aufgaben ist der Verein eine kulturelle, unpolitische Vereinigung.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 4
Mitglieder des Vereins

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder können aktive oder passive Mitglieder sein.
3 Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um das Schach oder den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder ernannt.

§ 5
Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann über das Mitgliedsformular beantragt und durch Beschluss des Präsidiums erworben werden.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht, das nicht übertragen werden kann. Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.
2. Jedes Mitglied hat Anteil am Vereinsvermögen, entsprechend seiner Spielstärke Spielrecht auf allen Ebenen bis zu der des Weltschachbundes (F.I.D.E.) und ist zu den Ämtern wählbar.
3. Pflicht eines jeden Mitglieds ist es, den Verein nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
4. Alle Mitglieder sollen sich aktiv an den Veranstaltungen des Vereins beteiligen.
5. Die Verbreitung und Pflege des Schachspiels vornehmlich unter der Jugend soll jedem Mitglied besonderes Anliegen sein.

§ 7
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Ableben oder durch Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt muss dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter schriftlich angezeigt werden und kann nur zum Ende eines Spieljahres erfolgen.

§ 8
Ausschlussverfahren

1. Hat ein Mitglied die Interessen des Vereins in erheblichem Maße gefährdet oder verletzt, so ist das Präsidium
gehalten, ein Ausschlussverfahren einzuleiten.
2. Mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ist das Mitglied unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss führen sollen, schriftlich zu einer Präsidiumssitzung einzuladen. Dort ist ihm Gelegenheit zur Gegenäußerung zu geben. Der hierauf ergehende Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
3. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch einlegen. Dieser muss dem Präsidium schriftlich begründet binnen
zweier Wochen zugehen.
4. Das Präsidium hat die Pflicht, mit einer Frist von mindestens zwei und höchstens sechs weiteren Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche nach Anhörung des Mitglieds über den Einspruch entscheidet. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied vom Präsidium schriftlich bekanntzugeben.
5. Solange ein Ausschlussverfahren im Gange ist, ruhen die in § 6 genannten Rechte des Mitglieds.

§ 9
Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung
2. Präsidium

§ 10
Mitgliederversammlungen

1. Alljährlich findet vor den Sommerferien in Baden-Württemberg eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt.

2 Das Präsidium bestimmt Zeit und Ort der Versammlung und beruft diese unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung, durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins ein. Eine so berufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

3. Die Hauptversammlung beschließt in allen Fragen, die die Aufgabenstellung, die Organisation und die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins betreffen.

Ihr obliegen insbesondere Beschlüsse über:
a) Wahl und Abberufung von Präsidiumsmitgliedern,
b) Entlastung des Präsidiums,
c) Bestimmung der Kassenprüfer,
d) Beschließung der Rangfolge,
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) die Auflösung des Vereins.

4. Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen einer einfachen Mehrheit, es sei denn, die Satzung bestimmt in anderen Fällen besondere Mehrheitsverhältnisse.
5. In der Hauptversammlung sind der Jahresbericht des Präsidiums sowie die Berichte der Kassenprüfer und der Mannschaftsführer im einzelnen zu erstatten.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn entweder das Präsidium oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen.
Für die Berufung und Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 entsprechend.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11
Präsidium

1. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung nach Maßgabe der Satzung und der satzungsgemäß
gefassten Beschlüsse. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich; notwendige Auslagen werden erstattet.
2. Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Präsidenten – Stellvertreter
c) dem Kassierer
d) dem Jugendwart.
e) dem Schriftführer
f) dem 1. Beisitzer
g) dem 2. Beisitzer
3. Das Präsidium wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben im Amt bis ein neues Präsidium gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
4. Das Präsidium tritt bei Bedarf auf Einladung durch den Präsidenten oder Präsidenten- Stellvertretertreter zusammen.
5. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten und den Präsidenten -Stellvertreter; beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Bei Eilentscheidungen ist die nachträgliche Billigung des Präsidiums erforderlich.
7. Der Jugendwart wird von einer Jugendversammlung gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt.
Die Aufgaben des Jugendwartes werden durch das Präsidium wahrgenommen, wenn dem Verein weniger als fünf Jugendliche angehören.
8. Die Funktion des Kassierers kann dem Präsidenten – Stellvertreter oder dem Jugendwart mitübertragen werden.

§ 12
Jugend des Schachvereins

1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Schachvereins eingeräumt werden.
2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 13
Beiträge

1. Die Vereinsmitglieder leisten Jahresbeiträge.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
3. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 14
Kassenführung

1. Die Führung der Kasse obliegt dem Kassierer.
2. Abweichend vom Spieljahr gilt für die Kassenführung das Kalenderjahr als Geschäftsjahr.

§ 15
Kassen- und Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Ausgaben und Einnahmen des Vereins obliegt zwei in der Hauptversammlung zu wählenden Kassen- und Rechnungsprüfern. Die Prüfung umfasst die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen und sonstigen Belegen in Übereinstimmung mit den Buchungen und dem Kassenstand, nicht jedoch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Präsidium genehmigten Ausgaben.

§ 16
Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 17
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Offenburg-Griesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports (Schachspiel) zu verwenden hat.
3. Die Auflösung hat zu unterbleiben, wenn wenigstens sieben Mitglieder sich bereit erklären, den Verein weiterzuführen.

§ 18
Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung von 19.07.2018 beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.